{"id":484,"date":"2012-12-21T19:42:02","date_gmt":"2012-12-21T18:42:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.gegen-spam.eu\/?p=484"},"modified":"2012-12-21T23:04:51","modified_gmt":"2012-12-21T22:04:51","slug":"anrufcomputer-21-dez1815021154875185","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.gegen-spam.eu\/?p=484","title":{"rendered":"Anrufcomputer 21.Dez\t18:15\t021154875185"},"content":{"rendered":"<p>21.Dez\t18:15\t021154875185<br \/>\nAnruf eines Anrufcomputers, man habe einen Mini gewonnen.<br \/>\nWieder einmal ist die Rufnummer gefaelscht.<\/p>\n<p>Ich zitiere einmal wieder von den Seiten der Bundesnetzagentur:<\/p>\n<p>&#8220;Aufgrund des &#8220;Gesetzes zur Bek\u00e4mpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen&#8221; m\u00f6chte die Bundesnetzagentur betroffene Unternehmen insbesondere auf Folgendes hinweisen.<\/p>\n<p>Das \u201eGesetz zur Bek\u00e4mpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen\u201c trat am 4. August 2009 in Kraft. Durch dieses sogenannte Artikelgesetz wurden \u00c4nderungen im Telekommunikationsgesetz (TKG), im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), im B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in der B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) vorgenommen. Die Bundesnetzagentur kann aufgrund von Beschwerden und eigenen Ermittlungen unerlaubte Werbeanrufe und Werbeanrufe mit Rufnummernunterdr\u00fcckung insbesondere als Ordnungswidrigkeit verfolgen.<\/p>\n<p>    Hinsichtlich der anzuzeigenden Rufnummer ist nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung des \u00a7 102 Abs. 2 TKG n.F. (Verbot der Rufnummernunterdr\u00fcckung bei Werbeanrufen) unter anderem zu beachten, dass nach dieser Vorschrift die Rufnummer des Anrufenden anzuzeigen ist. Dies gilt ohne Ausnahme. Mit dem Anrufenden ist nicht der Auftraggeber des Anrufers gemeint, sondern der faktisch Anrufende. Die im urspr\u00fcnglichen Gesetzentwurf enthaltene M\u00f6glichkeit, die Rufnummer des auftraggebenden Unternehmens aufzusetzen und anzuzeigen, wurde w\u00e4hrend des Gesetzgebungsverfahrens ausdr\u00fccklich verworfen und gestrichen. Bei Verst\u00f6\u00dfen gegen das Verbot der Rufnummernunterdr\u00fcckung bei Werbeanrufen kann die Bundesnetzagentur Bu\u00dfgelder bis zu 100.000 Euro verh\u00e4ngen.<br \/>\n    Es ist ferner darauf zu achten, dass bei Werbeanrufen gem\u00e4\u00df \u00a7 102 TKG Abs. 2 n.F. immer eine Rufnummer angezeigt wird, die dem Anrufer durch die Bundesnetzagentur (direkte Zuteilung, \u00a7 4 Abs. 2 Nr. 1 Telekommunikations-Nummernverordnung (TNV)) oder durch den Anbieter des Netzzugangs (abgeleitete Zuteilung, \u00a7 4 Abs. 2 Nr. 3 TNV) zugeteilt ist. Hinsichtlich der zu \u00fcbertragenden Rufnummer haben sich die anrufenden Unternehmen (z.B. Call-Center) selbstverst\u00e4ndlich an die \u00fcbrigen gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere \u00a7 66j TKG) sowie die Vorgaben der Nummernverwaltung der Bundesnetzagentur (z.B. die Zuteilungsregelungen f\u00fcr Rufnummern f\u00fcr Servicedienste (insbesondere (0)180), entgeltfreie Telefondienste ((0)800) oder Ortsnetzrufnummern) zu halten. Dies wird seitens der Bundesnetzagentur erforderlichenfalls auch \u00fcberpr\u00fcft werden.<\/p>\n<p>    Das Artikelgesetz hat hinsichtlich der vorliegenden Einwilligung in den Erhalt von Werbeanrufen nochmals klargestellt:<\/p>\n<p>    Bei der Durchf\u00fchrung eines Werbeanrufes muss grunds\u00e4tzlich eine Einwilligung des Angerufenen vorliegen. Dabei muss zwischen Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern unterschieden werden:<\/p>\n<p>    Bei der Durchf\u00fchrung von Telefonwerbung gegen\u00fcber Verbrauchern sind unter anderem die Regelungen des \u00a7 7 Absatz 2 Nr. 2, 1. Alternative Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einschl\u00e4gig. Demnach darf nur mit der vorherigen ausdr\u00fccklichen Einwilligung des jeweiligen Verbrauchers Telefonwerbung durchgef\u00fchrt werden. Werbung ist demnach \u201ejede \u00c4u\u00dferung bei der Aus\u00fcbung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschlie\u00dflich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu f\u00f6rdern\u201c (Art. 2 Nr. 1 der EU-Richtline 84\/450\/EG). Der Versto\u00df gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbu\u00dfe bis zu 50.000 Euro durch die Bundesnetzagentur geahndet werden kann (\u00a7 20 Abs. 1, 2 UWG n.F.). Die Einholung der Einwilligung zu dem Werbeanruf zu Beginn des Telefonats ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>    Die Vorschrift nach \u00a7 7 Absatz 2 Nr. 2, 2. Alternative UWG bezieht sich auf Werbeanrufe zwischen sonstigen Marktteilnehmern und unter diese Vorschrift fallen Anrufe im rein gesch\u00e4ftlichen Bereich. Hierbei ist lediglich eine zumindest mutma\u00dfliche Einwilligung des Angerufenen in den Erhalt von Werbeanrufen Voraussetzung. An eine mutma\u00dfliche Einwilligung sind insofern geringere Voraussetzungen als an die Einwilligung des Verbrauchers gestellt.<\/p>\n<p>    Nach der Rechtsprechung ist es f\u00fcr eine zumindest mutma\u00dfliche Einwilligung erforderlich, dass der Anrufer aufgrund konkreter Umst\u00e4nde, z. B. einer bestehenden Gesch\u00e4ftsbeziehung, ein sachliches Interesse des Anzurufenden am Anruf vermuten kann. Weist der Anruf lediglich eine allgemeine Sachbezogenheit auf, die nahezu immer gegeben sein d\u00fcrfte, so dass damit die Telefonwerbung fast unbegrenzt m\u00f6glich w\u00e4re, ist von keiner mutma\u00dflichen Einwilligung auszugehen.<\/p>\n<p>    Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine mutma\u00dfliche Einwilligung vorliegt, ist stets eine sorgsame und umfassende Einzelfallbetrachtung erforderlich. Hierbei gilt es zu beachten, dass der Anrufer das Risiko einer subjektiven Fehleinsch\u00e4tzung tr\u00e4gt. Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit gehen zu seinen Lasten. Die Bundesnetzagentur empfiehlt daher, sich vor entsprechenden Werbekampagnen juristischen Rat, z. B. bei einem niedergelassenen Rechtsanwalt, einzuholen.&#8221;<\/p>\n<p>Zusammengefasst:<br \/>\nWird eine falsche oder keine Rufnummer angezeigt: 100 000 Euro an die Bundesnetzagentur<br \/>\nDer Versto\u00df gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, 50000 Euro<br \/>\nund jeder dieser bel\u00e4stigenden Anrufe stellt eine Straftat dar, wegen Noetingung, Nachstellung, Belaestigung, Bedrohung, Ausspionieren der pers. Lebensumstaende und STALKING<br \/>\nDies gilt nicht nur fuer den Firmenchef\/in, sondern auch fuer jede(n) einzelne(n) Call-Center-Agenten\/in<\/p>\n<p>Fazit: Lasst es endlich, auch zur Weihnachtszeit ruht er Kampf gegen diese &#8220;Verbrechner&#8221; nicht<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>21.Dez 18:15 021154875185 Anruf eines Anrufcomputers, man habe einen Mini gewonnen. Wieder einmal ist die Rufnummer gefaelscht. 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