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Archive for the category “Stalker”

Anrufcomputer 21.Dez 18:15 021154875185

21.Dez 18:15 021154875185
Anruf eines Anrufcomputers, man habe einen Mini gewonnen.
Wieder einmal ist die Rufnummer gefaelscht.

Ich zitiere einmal wieder von den Seiten der Bundesnetzagentur:

“Aufgrund des “Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen” möchte die Bundesnetzagentur betroffene Unternehmen insbesondere auf Folgendes hinweisen.

Das „Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“ trat am 4. August 2009 in Kraft. Durch dieses sogenannte Artikelgesetz wurden Änderungen im Telekommunikationsgesetz (TKG), im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in der Bürgerlichen Gesetzbuch-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) vorgenommen. Die Bundesnetzagentur kann aufgrund von Beschwerden und eigenen Ermittlungen unerlaubte Werbeanrufe und Werbeanrufe mit Rufnummernunterdrückung insbesondere als Ordnungswidrigkeit verfolgen.

Hinsichtlich der anzuzeigenden Rufnummer ist nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung des § 102 Abs. 2 TKG n.F. (Verbot der Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen) unter anderem zu beachten, dass nach dieser Vorschrift die Rufnummer des Anrufenden anzuzeigen ist. Dies gilt ohne Ausnahme. Mit dem Anrufenden ist nicht der Auftraggeber des Anrufers gemeint, sondern der faktisch Anrufende. Die im ursprünglichen Gesetzentwurf enthaltene Möglichkeit, die Rufnummer des auftraggebenden Unternehmens aufzusetzen und anzuzeigen, wurde während des Gesetzgebungsverfahrens ausdrücklich verworfen und gestrichen. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen kann die Bundesnetzagentur Bußgelder bis zu 100.000 Euro verhängen.
Es ist ferner darauf zu achten, dass bei Werbeanrufen gemäß § 102 TKG Abs. 2 n.F. immer eine Rufnummer angezeigt wird, die dem Anrufer durch die Bundesnetzagentur (direkte Zuteilung, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Telekommunikations-Nummernverordnung (TNV)) oder durch den Anbieter des Netzzugangs (abgeleitete Zuteilung, § 4 Abs. 2 Nr. 3 TNV) zugeteilt ist. Hinsichtlich der zu übertragenden Rufnummer haben sich die anrufenden Unternehmen (z.B. Call-Center) selbstverständlich an die übrigen gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 66j TKG) sowie die Vorgaben der Nummernverwaltung der Bundesnetzagentur (z.B. die Zuteilungsregelungen für Rufnummern für Servicedienste (insbesondere (0)180), entgeltfreie Telefondienste ((0)800) oder Ortsnetzrufnummern) zu halten. Dies wird seitens der Bundesnetzagentur erforderlichenfalls auch überprüft werden.

Das Artikelgesetz hat hinsichtlich der vorliegenden Einwilligung in den Erhalt von Werbeanrufen nochmals klargestellt:

Bei der Durchführung eines Werbeanrufes muss grundsätzlich eine Einwilligung des Angerufenen vorliegen. Dabei muss zwischen Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern unterschieden werden:

Bei der Durchführung von Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern sind unter anderem die Regelungen des § 7 Absatz 2 Nr. 2, 1. Alternative Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einschlägig. Demnach darf nur mit der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des jeweiligen Verbrauchers Telefonwerbung durchgeführt werden. Werbung ist demnach „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern“ (Art. 2 Nr. 1 der EU-Richtline 84/450/EG). Der Verstoß gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro durch die Bundesnetzagentur geahndet werden kann (§ 20 Abs. 1, 2 UWG n.F.). Die Einholung der Einwilligung zu dem Werbeanruf zu Beginn des Telefonats ist unzulässig.

Die Vorschrift nach § 7 Absatz 2 Nr. 2, 2. Alternative UWG bezieht sich auf Werbeanrufe zwischen sonstigen Marktteilnehmern und unter diese Vorschrift fallen Anrufe im rein geschäftlichen Bereich. Hierbei ist lediglich eine zumindest mutmaßliche Einwilligung des Angerufenen in den Erhalt von Werbeanrufen Voraussetzung. An eine mutmaßliche Einwilligung sind insofern geringere Voraussetzungen als an die Einwilligung des Verbrauchers gestellt.

Nach der Rechtsprechung ist es für eine zumindest mutmaßliche Einwilligung erforderlich, dass der Anrufer aufgrund konkreter Umstände, z. B. einer bestehenden Geschäftsbeziehung, ein sachliches Interesse des Anzurufenden am Anruf vermuten kann. Weist der Anruf lediglich eine allgemeine Sachbezogenheit auf, die nahezu immer gegeben sein dürfte, so dass damit die Telefonwerbung fast unbegrenzt möglich wäre, ist von keiner mutmaßlichen Einwilligung auszugehen.

Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt, ist stets eine sorgsame und umfassende Einzelfallbetrachtung erforderlich. Hierbei gilt es zu beachten, dass der Anrufer das Risiko einer subjektiven Fehleinschätzung trägt. Zweifel an der Rechtmäßigkeit gehen zu seinen Lasten. Die Bundesnetzagentur empfiehlt daher, sich vor entsprechenden Werbekampagnen juristischen Rat, z. B. bei einem niedergelassenen Rechtsanwalt, einzuholen.”

Zusammengefasst:
Wird eine falsche oder keine Rufnummer angezeigt: 100 000 Euro an die Bundesnetzagentur
Der Verstoß gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, 50000 Euro
und jeder dieser belästigenden Anrufe stellt eine Straftat dar, wegen Noetingung, Nachstellung, Belaestigung, Bedrohung, Ausspionieren der pers. Lebensumstaende und STALKING
Dies gilt nicht nur fuer den Firmenchef/in, sondern auch fuer jede(n) einzelne(n) Call-Center-Agenten/in

Fazit: Lasst es endlich, auch zur Weihnachtszeit ruht er Kampf gegen diese “Verbrechner” nicht

an alle Strafermittlungsbehoerden

aus gegebenen Anlass (wegen der vielen Nachfragen der jeweiligen LKA u.a)
Die hier veraeffentlichten Daten, Rufnummern und Ermittlungsergebnisse beziehen sich immer auf den Einzelfall. Wobei natuerlich viele Einzelfaelle den Straftatbestand des gewerbsmaessigen, bandenmaessigen Betruges mehr als untermauern.

Um eine einigermassen gute und lueckenlose Beweiskette zu erhalten, muss in jedem Einzelfall ein Verbindungsdatenabgleich durchgefuehrt werden, beim jeweiligen Provider (was ja mittlerweile fast immer ein Mobilfunkanbieter ist)muessen die Verbindungsdaten angefordert werden. Mit einem Bewegungsdatenprofil laesst sich auch der Standort des/der Verdaechtigen ermitteln.

Aus den Verbindungsdaten laesst sich dann sofort der Umfang der Straftaten erkennen. Nicht selten sind auf den dann beschlagnahmten PCs Excel-listen mit den kompletten Adressdaten der Geschaedigten und meistens auch noch die illegal mitgeschnittenen Gespraeche. Diese Excel-Listen liessen sehr sehr schnell und einfach zum Versandt eines Serienbriefes an die Geschädigten nutzen.

Die entsprechende EU-Richtlinie (die zwar in nationale Recht umgesetzt wurde, jedoch der es ganz klar an Abschreckung mangelt), schreibt ganz klar den Strafverfolgungsbehoerden vor, zu ermitteln und abschreckende Strafen zu veranlassen. Inwieweit dann die jeweiligen Bundeslaender oder die Bundesrepublik zu haften haben, muss je Einzelfall die zustaendige EU-Kommission und der zustaendige Gerichtshof entscheiden.

Wir unterstuetzen Sie gerne, Anfragen bitte per Email: Ich habe eine Frage oder suche Hilfe bei einer Ermittlung

angeblich die Polizei – angezeigte Rufnummer 0110

Anruf am 09.05.2012 um 10:10 von einem mir unbekannten Anrufer mit der Rufnummer 0110 (diese Rufnummer wurde in der Anzeige meines ISDN Telefons angezeigt und auch als sogenannte Abrechnungsrufnummer übermittelt) belästigt und bedroht.
Der Anrufer nannte sich Martin Becker vom Polizeipräsidium Biebesheim. Ich fragte nach seiner Personalnummer, diese nannte er: 034567
(Namen sind wie Schall und Rauch, also gefaelscht)
Nach meinem Kenntnisstand ist das keine Personalnummer eines Hessischen Beamten, außerdem ist ein Polizeipräsidium Biebesheim nicht existent. Auf meine telefonische Nachfrage beim LKA Wiesbaden, konnte auch ein Mitarbeiter Namens Martin Becker nicht aufgefunden werden.

Selbst eine Fangschaltung / Identifizierungsschaltung hat in dem aktuellen Fall wenig Sinn, da mit hoher Wahrscheinlichkeit
die Rufnummer 0110 „gefangen“ wird und dazu gibt es keinen Teilnehmerdatensatz.

Wir raten jedem, der von der 0110 oder auch einer anderen Rufnummer angerufen wird oder bereits wurde, sofort Strafanzeige zu stellen.

unerlaubte Werbeanrufe

gefaelschte Rufnummern, sture Provider

Ich hab da mal was ausgegraben:
Seit dem 12.6.2005 gilt die Richtlinie 2005/29/EG vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinien 84/450/EWG, 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken). Wie üblich war dies binnen 2 Jahren in nationales Recht um zusetzten. Hier ist besonders Absatz 22 hervorzuheben:

(22) Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für
Verstöße gegen diese Richtlinie festlegen und für deren
Durchsetzung sorgen. Die Sanktionen müssen wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein

Da haftet dann jetzt wohl der jeweilige Staat oder das jeweilige Bundesland!

0892750011

0892750011 (angezeigt)
ermittelt: 034133172322

angeblich spielt man mal wieder bei einem Gewinnspiel / Gewinnspieleintragungsservice mit

schon mal erwischt!!!

Die Firma nennt sich Glückspartner
behaupten man spile bereits mit und ob man kündigen wolle (Kündigugnsmache)
– Diesse Handlung stellt eine Straftat dar, auch der entsprechende Callcenter Agent macht sich mit strafbar.

08927654253

0120213-17:46 – 08927654253 keiner dran

offensichtlich die:
Gebühreneinzugszentrale der GZ in München
Gewinnprofi

08927654253

20120213-17:36 – 08927654253 – kann ich Herrn jag01 sprechen, soll ich ihn holen, ja -Fangschaltung ausgelöst – aufgelegt

007119210

20120213-17:24 – 007119210- keiner dran
die 0711-9210 ist die Rufnummer des Amtsgerichtes in Stuttgart,
die Superstalker werden immer dreister

01623536539

20120213-15:54 -01623536539- keiner dran

Hierzu hat die Fangschaltung eine nNamen ermittelt.
Leider ist der Name gefälscht und auch die Adresse stimmt nicht.
Der zustaendige Provider Drillisch Telekom GmbH zeigt sich nicht kooperativ!
Staatsanwaltschaft und Bundesnetzagentur wurden um Unterstuetzung gebeten.

Betroffene wenden Sich bitte, moeglisch mit Klarnamen und korrekter Anschrift an uns

0692478354 und 004060941848

Sichworte: Colors Print Medien GmbH und alte Bekannte die PVZ aus Stockelsdorf
20120213-11:23 -0692478354 – Monika Maier – Kündigungsabteilung bei den Gewinnspielzentralen aus Frankfurt, ob ich meine Kündigung vergessen habe?wollen das verhindern, keine Kosten sollen mir entstehen, ZAG-war das gespräch tot

dann ein paar neuen Anrufe:

20120213-11:27 – 004060941848- keiner meldet sich

20120213-11:28 – 004060941848-

004060941848- (Anruferin gleiche wie oben, hatten Leitungsprobleme) (Geb-Datum-Kto-BLZ) Zeitschrift, Hörzu zu 50,70 pro halbes Jahr, nach 12 Monaten zu Ende, – Monika Maier – Koloprinz wird Kontrollanruf machen, nur wenn Abo nicht gekuendigt, dann kann Sperre meiner Daten erfolgen und nur dann

und dann der Kontrollanruf:
20120213-11:39 – -06959165327- Melanie Kraft, Kolossprint, Kontrollanruf zu oben es geht um Datensprerre, hierzu keine weiteren Angaben, jetzt startet Aufzeichnung, jetzt geht es nur noch ums Abo, erstmalig jetzt sollen die Beträge für die Zeitschrift auch vom Konto abgebucht werden, davon war vorher nie die Rede
06959165327 hier kommt bei Rückruf gleich: 81: Rufnummer nicht vergeben, kein Anschluss unter dieser Nummer, wahrscheinlich führt die Fangschaltung nicht zum ergebnis, d,h eErmittlung des wirtschaftlich berechtigen über die Abbuchung!!!!!!!!

Rückruf auf der 04060941848, die Rufnummer gibt es scheinbar, aber keienr hebt ab.

Einem Kommentar verdanken wir den richtigen Firmennamen:
Colors Print Media GmbH
Colors Print Media GmbH, Leipzig, Friedrich-List-Platz 1, 04103 Leipzig. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 27.12.2010
(Sitz, bisher Frankfurt am Main, Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 90170)
Amtsgericht Leipzig Aktenzeichen: HRB 27585
Geschäftsführer: Weiss, Wigand Alexander, Frankfurt am Main, *xx.xx.1970,
auch die Verbraucherzentrale HH warnt!!!



auch Fri-TV berichtet ueber Colors Print und die PVZ

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