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Archive for the month “January, 2012”

020226149833

020226149833
Stefanie Kalender
ich habe 1990 Euro gewonnen
Scheck kommt per NN ueber 89,- Euro
und darin ist nochmals ein Scheck ueber die zusaetzlichen 89,- Euro
dies beides soll in dem NN Umschlag sein.

Fortsetzug am 03.02.2012:
Heute liegt eine Nachnahme bei der Post:
Absender:
EXX-Trade, Hügelstr. 57, 42277 Wuppertal
Ich habe bei der Post in Gegenwart des Postmitarbeiters in den Brief Geschaut (PM ist Zeuge)- da der Brief nicht zugeklebt war!!!!
nur ein einseitiger Brief, ich wuerde jetzt zu Preis von Euro 87,- für 3 Monate bei vieln Gewinnspielen teilnehmen.
Nichts von dem versprochenen Scheck ueber 1990 Euro
Bei einem Rückruf auf der 020226149833 kommt Gegenstelle außer Betrieb, Teilnehmer nicht erreichbar.
Mal sehen was noch so rauszufinden ist.

07116645574

07116645574
gefangen wird die Rufnummer 089206027000
VfV Verein für Verkehrserziehung Deutschland e.V.

ist wohl ein Eingetragener Verein und

Impressum / Datenschutz
VfV Verein für Verkehrserziehung Deutschland e.V.
Sitz:
Silberburgstr. 119 A
70176 Stuttgart

Tel:
07116645503

Fax:
07116645512

eMail:
info@vfv-deutschland.de

Web:
www.vfv-deutschland.de

Vereins-Register-Nr.:
Amtsgericht Stuttgart VR 7124

Steuer-Nr.:
Finanzamt Stuttgart 99018/56286

Vorstand:
Andrea Dürr

Spendenkonto:
Postbank Stuttgart
BLZ 600 100 70
Konto 335 137 02

VfV Institution für Verkehrssicherheit EWIV
Sitz:
Silberburgstr. 119 A
70176 Stuttgart

Tel:
07116645503

Fax:
07116645512

eMail:
info@vfv-deutschland.de

Web:
www.vfv-deutschland.de

Geschäftsführer:
Timo Strecker

Registergericht:
Stuttgart HRA 721070

Steuer-Nr.:
Finanzamt Stuttgart DE814812316

09116631351

09116631351
Denis Bachmann von den deutschen Verlagshäsern, Burda, Springer, usw
angebliche Teilnahme an einem Gewinnspiel im August 2011
-> beweisbar falsche Daten werden genannt
-> daraufhn sagt de Anrufe, er habe die Telefonnummer aus den gelben seiten
Das stimmt natürlich auch nicht.
daraufhin de Anrufer: “Ach schlafen Sie doch weiter” und legt auf

ACHTUNG Rufnummer ist gefälscht!!!!
Betrug!!!!!!
die Rufnummer ist nicht vergeben!

und das war natürlich nicht der Erste Anruf

folgende Verstößre / Straftaten wurden durch disen Anruf begangen:
– der Anruf an sich und überhaupt
– nennt fiktiven Namen
– keine ladungsfähige Anschrift
– angezeigte Rufnummer ist gefälsche -> 50000 Euro Bußgeld je verstoß
aus anderen Berichten:
– angeblich sei das Lstscgriftverfahren staatlich garantiert und geschütz -> gelogen + unlauter

EU Recht

Wir haben mal die gesetzlichen Grundlagen hinterlegt:
Was auf jeden Fall unlauter und Verboten ist
und dazu die entsprechende EU Richtlinie (zusätzlich in verschiedenen Sprachen)
Diese Richtlinie stammt vom 11. Mai 2005 und war jeweils binnen 2 Jahren in nationales Recht umzusetzten. Staaten die dies nicht getan / unvollständig getan haben, sind Schadensersatzpflichtig – dies erstreckt sich auch auf Sanktionsmaßnahmen gegenüber den Spammern. d.h. reicht eine Strafankündigung zur Abschreckung nicht aus, so kommt eine Haftung des entsprechenden Staates durchaus in Betracht. Selbst die Gerichte sollten dies beachten, da sonst jederzeit ein EU-Missbrauchsverfahren oder eine Klage vor dem EU-Gerichtshof angestrebt werden kann.

Gewinnspiel EuroWin24

Gewinnspiel EuroWin24

aus dem elektronischen Bundesanzeiger

Firma/Gericht/Behörde Bereich Information V.-Datum Relevanz
Landgericht Essen
Gerichtlicher Teil Vorläufige Sicherungsmaßnahmen
56 KLs – 71 Js 11/10 – 20/10 25.03.2011

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Landgericht Essen
Beschluss

56 KLs – 71 Js 11/10 – 20/10

In der Strafsache

gegen Vedat Özgül, geboren am 19. Mai 1984 in Duisburg, deutscher Staatsangehöriger, ledig
Verteidiger: Rechtsanwalt Lars Benner, Schumannstr. 107, 40237 Düsseldorf
Rechtsanwalt Steffen Ufer, Seidelstr. 27, 80335 München

wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges hat die XXI. Strafkammer in der Sitzung am 29.12.2010 beschlossen:
I.

Die Beschlagnahme des Kontos 1280133710 – Gewinnspiel EuroWin24 – beim Bankverein Werther AG, Ravensburger Str. 23, 33824 Werther inklusive aller aus diesem Konto resultierenden Forderungen der Afendis Payment Solutions AG, Marsstr. 26, 80335 München in Höhe von 10.517,15 Euro wird für die Dauer von drei Jahren aufrechterhalten (Beschluss des AG Essen vom 09.07.2010; 44 Gs 2785/10). Von der Beschlagnahme bleiben Rücklastschriften der Geschädigten, deren Konten zuvor durch eine Lastschrift belastet wurden, weiterhin ausdrücklich ausgenommen. Die insoweit erfolgte Pfändung bleibt aufrechterhalten.
Die Beschlagnahme des Kontos 90122106 – Gewinnspiel Eurowin24.TV – beim Bankverein Werther AG, Ravensburger Str. 23, 33824 Werther inklusive aller aus diesem Konto resultierenden Forderungen der PP Zahlungssysteme GmbH, Jägerstr. 24, 10117 Berlin in Höhe von 2.258,97 Euro wird für die Dauer von drei Jahren aufrechterhalten (Beschluss des AG Essen vom 21.04.2010; 44 Gs 1578/10). Von der Beschlagnahme bleiben Rücklastschriften der Geschädigten, deren Konten zuvor durch eine Lastschrift belastet wurden, weiterhin ausdrücklich ausgenommen. Die insoweit erfolgte Pfändung bleibt aufrechterhalten.
II.

Der durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 31.03.2010 (44 Gs 1285/10) angeordnete dingliche Arrest in das Vermögen des Angeklagten Özgül wird zur Sicherung der den Verletzten aus der Straftat erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche zu Gunsten des Landes Nordrhein Westfalen, vertreten durch die Leitende Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft Essen in Höhe von 887.223,88 Euro für die Dauer von drei Jahren aufrechterhalten.

Durch Hinterlegung eines Betrages von 887.223,88 Euro bei der Gerichtskasse wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt. Der Angeklagte ist dann berechtigt, die Aufhebung des Arrestes zu beantragen.
Aufgrund des Arrestes sind folgende Vermögenswerte sichergestellt:
– Forderung des Angeklagten gegen die Wirecard Bank AG, Bretonischer Ring 4, 85630 Grasbrunn in Höhe von 2.986,86 Euro (Pfändungsbeschluss des AG Essen vom 31.03.2010; 44 Gs 1296/10)
– Forderung des Angeklagten gegen die Deutsche Bank Bauspar AG, Niddagaustr. 42, 60489 Frankfurt in Höhe von 1.648,48 Euro (Pfändungsbeschluss des AG Essen vom 31.03.2010; 44 Gs 1297/10)
Essen, 29.12.2010
XXI. Strafkammer -Wirtschaftskammer-

Gewinnspiel EuroWin24

Gewinnspiel EuroWin24

aus dem elektronischen Bundesanzeiger:

Firma/Gericht/Behörde Bereich Information V.-Datum Relevanz
Landgericht Essen
Gerichtlicher Teil Vorläufige Sicherungsmaßnahmen
56 KLs – 71 Js 11/10 – 20/10 25.03.2011

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Landgericht Essen
Beschluss

56 KLs-71 Js 11/10-20/10

In der Strafsache

gegen Nicoleta Covaci, geboren am 19. November 1980 in Tecuci/Rumänien, ledig
Verteidiger: Rechtsanwalt Markus Wittke, Schumannstr. 17, 40237 Düsseldorf

wegen Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betruges

hat die XXI. Strafkammer in der Sitzung am 29.12.2010 beschlossen:
I.

Die Beschlagnahme des Kontos 1280133710 – Gewinnspiel EuroWin24 – beim Bankverein Werther AG, Ravensburger Str. 23, 33824 Werther inklusive aller aus diesem Konto resultierenden Forderungen der Afendis Payment Solutions AG, Marsstr. 26, 80335 München in Höhe von 10.517,15 Euro wird für die Dauer von drei Jahren aufrechterhalten (Beschluss des AG Essen vom 09.07.2010; 44 Gs 2785/10). Von der Beschlagnahme bleiben Rücklastschriften der Geschädigten, deren Konten zuvor durch eine Lastschrift belastet wurden, weiterhin ausdrücklich ausgenommen. Die insoweit erfolgte Pfändung bleibt aufrechterhalten.
Die Beschlagnahme des Kontos 90122106 – Gewinnspiel Eurowin24.TV – beim Bankverein Werther AG, Ravensburger Str. 23, 33824 Werther inklusive aller aus diesem Konto resultierenden Forderungen der PP Zahlungssysteme GmbH, Jägerstr. 24, 10117 Berlin in Höhe von 2.258,97 Euro wird für die Dauer von drei Jahren aufrechterhalten (Beschluss des AG Essen vom 21.04.2010; 44 Gs 1578/10). Von der Beschlagnahme bleiben Rücklastschriften der Geschädigten, deren Konten zuvor durch eine Lastschrift belastet wurden, weiterhin ausdrücklich ausgenommen. Die insoweit erfolgte Pfändung bleibt aufrechterhalten.
II.

Der durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 31.03.2010 (44 Gs 1283/10) an-geordnete dingliche Arrest in das Vermögen der Angeklagten Covaci wird zur Sicherung der den Verletzten aus der Straftat erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche zu Gunsten des Landes Nordrhein Westfalen, vertreten durch die Leitende Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft Essen in Höhe von 10.000,– Euro für die Dauer von drei Jahren aufrechterhalten. Durch Hinterlegung eines Betrages von 10.000,– Euro bei der Gerichtskasse wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt. Die Angeklagte ist dann berechtigt, die Aufhebung des Arrestes zu beantragen.

Aufgrund des Arrestes sind folgende Vermögenswerte sichergestellt:
– Forderung der Angeklagten gegen die Commerzbank AG , Kaiserstr. 16, 60311 Frankfurt in Höhe von 1.730,88 Euro (Pfändungsbeschluss des AG Essen vom 31.03.2010; 44 Gs 1331/10)
Essen, 29.12.2010
XXI. Strafkammer -Wirtschaftskammer-

InkassoBetrug durch CONDOR

ausdem elektronischen Bundesanzeiger:

Firma/Gericht/Behörde Bereich Information V.-Datum Relevanz
Staatsanwaltschaft Frankenthal
Gerichtlicher Teil Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 StPO)
5613 Js 56395/10 19.08.2011

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Staatsanwaltschaft Frankenthal

5613 Js 36395/10

Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 StPO)

In einem bei der Staatsanwaltschaft Frankenthal unter dem oben genannten Aktenzeichen anhängigen Ermittlungsverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Frankenthal vom 03.05.2011, Az. 4b Gs 853/11, zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftat Geschädigten ein dinglicher Arrest in Höhe von 868.047,52 EUR in das Vermögen der

Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH,
Bahnhofstraße 63, 67069 Ludwigshafen
Amtsgericht Ludwigshafen, HRB 61706
vertreten durch den Geschäftsführer
Jörg Koos

angeordnet. In Vollziehung des Arrestes wurden durch die Staatsanwaltschaft Frankenthal folgende Forderungen der Gesellschaft gepfändet:
1.

Forderungen gegen Deutsche Postbank AG, Hiltropwall 4-12, 44137 Dortmund, aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen, insbesondere aus den Konten Nr. 12188200, 8086202 in Höhe von 88.047,52 EUR.
2.

Forderungen gegen Kreissparkasse Rhein-Pfalz, Berliner Platz 2, 67059 Ludwigshafen, aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen, insbesondere aus den Konten Nr. 4010518, 4011136, 220640, 213439 in Höhe von 680.000,00 EUR

Die Staatsanwaltschaft Frankenthal führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftat Geschädigten durch. In diesem Zusammenhang wurden Vermögenswerte der Gesellschaft gemäß §§ 111 b ff StPO einstweilen gesichert.

Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Die Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH betreibt den gewerblichen Einzug von überwiegend aus dem Bereich von Gewinnspieleintragungsdiensten stammenden Forderungen. Es besteht der Verdacht, dass die Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH in einer Vielzahl von Fällen unter Täuschung über die tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen Inkassohonorare und als Rechtsanwaltsgebühren deklarierte Geldbeträge im Rahmen der Geltendmachung von Verzugsschadensersatz zu Unrecht vereinnahmt hat. Die ergriffenen Sicherungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft Frankenthal dienen der vorläufigen
Sicherung der Ansprüche Geschädigter auf Rückforderung dieser ggf. zu Unrecht vereinnahmten Inkassohonorare und als Rechtsanwaltsgebühren deklarierter Geldbeträge.

Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder Geschädigte seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen, um anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff zu nehmen.

Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

Bitte bedenken Sie, dass Sie nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen bedarf zusätzlich noch der Zulassung durch den Richter (§ 111 g StPO).

Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst”) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrecht erhalten wird, wird Ihnen empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf.

Frankenthal, den 15.07.2011

DTM Service GmbH

DTM Service GmbH

elektronischer Bundesanzeiger:

Firma/Gericht/Behörde Bereich Information V.-Datum Relevanz
Staatsanwaltschaft Berlin
Gerichtlicher Teil Aufhebung der Sicherstellung von Vermögenswerten
67 Js 548/09 14.12.2010

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Staatsanwaltschaft Berlin
Aufhebung der Sicherstellung von Vermögenswerten

67 Js 548/09

Im Anschluss an die am 5. August 2010 im gerichtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers unter der Rubrik Strafsachen für das Ermittlungsverfahren 67 Js 548/09 veröffentlichte Mitteilung der Staatsanwaltschaft Berlin wird folgendes bekannt gegeben:

Nachdem das Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluss vom 28. September 2010 – Aktenzeichen 36d IN 3458/10 – das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DTM Service GmbH eröffnet hat, sind die in Vollziehung des dinglichen Arrestes des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Juni 2010 – Aktenzeichen 352 Gs 1852/10 – durch die Staatsanwaltschaft getroffenen Sicherungsmaßnahmen aufgehoben worden.

Als Verletzte in Betracht kommende Personen können eventuelle Ansprüche gegen die DTM Service GmbH nunmehr nur noch im Rahmen des Insolvenzverfahrens verfolgen. Ein bevorrechtigter Zugriff auf die in der Mitteilung vom 5. August 2010 aufgeführten gepfändeten Guthaben durch Erlangung eines Titels und anschließende Erwirkung eines Zulassungsbeschlusses nach § 111g Abs. 2 StPO ist nicht mehr möglich.

DS-200, DDS-365, DGC-365, DGG-200, DGS-2010, DGV-200, DS-200, ETS 7-24, GGM-24, MWS-2010, OGS-200, PTW-24, RWC-2010, SGA-24, SWS-200 und WGG-2010.

DS-200, DDS-365, DGC-365, DGG-200, DGS-2010, DGV-200, DS-200, ETS 7-24, GGM-24, MWS-2010, OGS-200, PTW-24, RWC-2010, SGA-24, SWS-200 und WGG-2010.

Mitteilung der Staatsanwaltschaft Berlin
im elektronischen Bundesanzeiger

Firma/Gericht/Behörde Bereich Information V.-Datum Relevanz
Staatsanwaltschaft Berlin
Gerichtlicher Teil Vorläufige Sicherungsmaßnahmen
67 Js 683/10 16.09.2011

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Staatsanwaltschaft Berlin

67 Js 683/10

Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111e Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 StPO).

In einem bei der Staatsanwaltschaft Berlin, Postanschrift 10548 Berlin (ohne Straßenangabe), unter der Geschäfts-Nummer 67 Js 683/10 geführten Ermittlungsverfahren wegen gemeinschaftlichen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges ist mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. Mai 2011 – Aktenzeichen 352 Gs 1676/11 – der dingliche Arrest in Höhe von 4.819.957,– € in das Gesellschaftsvermögen der World Com Service GmbH mit Hauptsitz Weddingstraße 5, 13357 Berlin, und Zweigniederlassung Arbachtalstraße 6, 72800 Eningen unter Achalm, angeordnet worden. Zudem sind mit Beschlüssen des Amtsgerichts Tiergarten vom selben Tag – Aktenzeichen ebenfalls 352 Gs 1676/11 – und vom 23. Mai 2011 – Aktenzeichen 352 Gs 1864/11 – drei wirtschaftlich der World Com Service GmbH zustehende Konten beschlagnahmt worden, deren Inhaber jeweils von der Gesellschaft beauftragte Zahlungsdienstleister sind.

Durch die World Com Service GmbH wurden ab Januar 2010 unter anderem im Namen der nachfolgend aufgeführten, als Gewinnspiel-Vermittler auftretenden Firmen monatliche Beiträge zwischen 49,– € und 59,– € für die Anmeldung bei kostenlosen Online-Gewinnspielen abgebucht: ADS-200, DDS-365, DGC-365, DGG-200, DGS-2010, DGV-200, DS-200, ETS 7-24, GGM-24, MWS-2010, OGS-200, PTW-24, RWC-2010, SGA-24, SWS-200 und WGG-2010.

In den an die vermeintlichen Kunden unter den vorgenannten Firmen versandten Schreiben erschien regelmäßig die Postfach-Anschrift Rosa-Luxemburg-Straße 15, 10178 Berlin.

In Vollziehung des Arrests und der Beschlagnahmeanordnungen konnten bislang folgende Vermögenswerte gesichert werden:
1.

Guthaben von 364.883,45 € auf dem Kontokorrentkonto Nummer 249690902 (Inhaber: World Com Service GmbH) bei der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG,
2.

zwei im Eigentum der World Com Service GmbH stehende Pkw BMW 3 Cabrio und Audi A8, zu deren Wert bislang keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen,
3.

Guthaben von 293.479,56 € (Stand: 7. August 2011; der Betrag kann und wird sich voraussichtlich durch bereits erfolgte und zukünftige Rücklastschriften noch weiter verringern) auf dem Konto Nummer 1200133710 (Inhaber: Afendis Payment Solutions AG) bei der Bankverein Werther AG,
4.

Guthaben von 412.183,50 € (Stand: 22. Juni 2011; der Betrag kann und wird sich voraussichtlich durch bereits erfolgte und zukünftige Rücklastschriften noch weiter verringern, möglicherweise in erheblichem Umfang) auf dem Konto Nummer 7010001956 (Inhaber: Pay4 GmbH) bei der Sofort Bank,
5.

Guthaben von 119.631,74 € (Stand: 15. Juni 2011; der Betrag kann sich durch bereits erfolgte und zukünftige Rücklastschriften verringern) auf dem Kontokorrentkonto Nummer 54571 (Inhaber: Pay4 GmbH) bei der Wirecard Bank AG.

Die staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen und ihre Bekanntmachung sollen Verletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen zu sichern. Eine bloße Anmeldung der Forderung bei der Staatsanwaltschaft ist nicht ausreichend.

Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, das heißt, jede als Verletzte/r in Betracht kommende Person muss – gegebenenfalls unter Einschaltung eines Rechtsanwalts – selbst entscheiden, ob die Beschreitung des Rechtsweges, auch unter Berücksichtigung dabei anfallender Kosten, überhaupt lohnend erscheint.

Ein Zugriff auf die gesicherten Vermögenswerte ist ausschließlich im Wege der Zwangsvollstreckung möglich. Dies setzt immer einen – zumindest vorläufig vollstreckbaren – zivilrechtlichen Titel, insbesondere also einen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil, voraus. Je nach Sachlage kann die Vollstreckung aber auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes erfolgen.

Die Zwangsvollstreckung in die gepfändeten Forderungen bedarf zudem nach § 111g Abs. 2 StPO der Zulassung durch das Gericht, das auf Antrag des Verletzten prüft, ob der titulierte Anspruch aus der Tat erwachsen ist, wegen derer der dingliche Arrest angeordnet wurde.

Die Aufrechterhaltung der vorläufigen staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen zugunsten der Verletzten ist zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange die Maßnahmen aufrechterhalten bleiben, wird allen Verletzten dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Beratung der als Verletzte in Betracht kommenden Personen bei den zu treffenden Entscheidungen durch die Staatsanwaltschaft weder geleistet werden kann noch darf.

Aktionkundenschutz Siegerconcept Stalker Angency GmbH

Aktionkundenschutz
Siegerconcept
Stalker Angency GmbH

aus dem elektronischen Bundesanzeiger:

Firma/Gericht/Behörde Bereich Information V.-Datum Relevanz
Staatsanwaltschaft Essen
Gerichtlicher Teil Vorläufige Sicherungsmaßnahmen
75 Js 95/08 16.09.2008

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Staatsanwaltschaft Essen

75 Js 95/08

Die Staatsanwaltschaft Essen führt unter dem Az. 75 Js 95/08 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges und des Computerbetruges gegen die Beschuldigten Arasch Arkannia und Haydar Ilbas als Verantwortliche der Firma “Verbraucherschutz Deutschland”. Die Beschuldigten Arkannia und Ilbas sind dringend verdächtig, über die von Ihnen betriebene Firma “Verbraucherschutz Deutschland” und die damit zusammenhängenden Firmen “Aktionkundenschutz” und “Siegerconcept” und “Stalker Angency GmbH” unberechtigt sog. Beiträge von den Konten einer Vielzahl von Geschädigten abgebucht zu haben für eine angebliche Mitgliedschaft im Verbraucherschutz. Dabei wurden zum einen die Gelder auf das (mittlerweile nicht mehr existierende) Konto der Verbraucherschutz Deutschland bzw. der Stalker Agency GmbH bei der Volksbank Rhein-Ruhr (BLZ: 350 603 86; Kt-Nr.: 818590) im Wege des Lastschriftverfahrens überwiesen. Die jeweiligen Banken wurden darüber getäuscht, dass ordnungsgemäß zustande gekommene Einzugsermächtigungen vorlagen. Tatsächlich haben die Geschädigten den Beschuldigten nie eine Einzugsermächtigung erteilt. Auch wollten sie nicht Mitglied im “Verbraucherschutz Deutschland” werden.
Außerdem ließen die Beschuldigten die angeblichen Mitgliedsbeiträge über die von ihnen beauftragte Fa. N…… im Wege des Lastschriftverfahrens auf das Konto der N……. bei der Oberbank Bayern einziehen. Die Fa. N…… wiederum überwies dann die eingezogenen Gelder auf das Konto der Beschuldigten bei der Volksbank Rhein-Ruhr.

Die Staatsanwaltschaft Essen führt neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftat Geschädigten durch. In diesem Zusammenhang wurden folgende Vermögenswerte von der Staatsanwaltschaft gem. §§ 111b ff StP0 einstweilen gesichert:

In das Vermögen der Firma N….., wurde mit Beschluss des AG Essen v. 10.06.2008 (Az. 44 Gs 2824/08), der an die Stelle des dinglichen Arrestes des AG München v. 16.01.2008 (Az. IV Gs 387/08) tritt, ein dinglicher Arrest in Höhe von 62.327, 10 € angeordnet. Die Fa. N….. hat mittlerweile den Betrag i.H.v. 62.327, 10 € bei der Landesjustizkasse Bamberg (Az. HL 971/08 AG München) hinterlegt.

Der Firmenname der Fa. N….. und der Firmensitz können von den Geschädigten für die zivilrechtliche Zwangsvollstreckung bei der zuständigen Rechtspflegerin der Staatsanwaltschaft Essen (0201/803-2652) in Erfahrung gebracht werden.

Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftaten betroffenen Geschädigten einen ( ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz durch die Möglichkeit der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung in die gesicherten Vermögenswerte zu ermöglichen.

Um von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, muss allerdings jeder Geschädigte selbst aktiv werden, d.h. jeder Geschädigte muss seine eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen, d.h. einen zivilrechtlichen Titel erstreiten, mit dem anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte Zugriff genommen werden kann. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Darüber hinaus bedarf Ihre Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen noch der Zulassung durch das Strafgericht (§ 111 g StPO). Details hierzu, müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Rechtsanwalt erörtern.

Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollsteckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen. Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren.

Die Erfolgaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.

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